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Energiefinanzierungsgesetz EnFG neues Verfahren - KWKG und Offshore Umlage 2023

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Drei neue Verfahren zur besonderen Ausgleichsregelungen für Stromintensive Unternehmen nach Energiefinanzierungsgesetz EnFG werfen viele Fragen auf - Lesen Sie hier, ob Ihr Unternehmen profitieren kann.

Das Positive am neuen Verfahren: Jetzt können sehr viel mehr Unternehmen profitieren! Achtung: Antragsfrist 30.06.2023!

Was ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)?

Nach dem Wegfall der EEG-Umlage gibt es nun neue Möglichkeiten eine Begrenzung der Strom-Umlagen zu beantragen. Das Verfahren läuft unter der Bezeichnung „Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen nach Energiefinanzierungsgesetz EnFG" und sieht sowohl für die KWKG-Umlage als auch für die Offshore-Netzumlage eine Begrenzung vor. 
Die Höhe der beiden Umlagen für das kommende Begrenzungsjahr 2024 stehen nach jetzigem Stand noch nicht fest. Aktuell liegt die Offshore-Umlage 2023 bei 0,591 ct/kWh und die KWKG-Umlage 2023 bei 0,357 ct/kWh.

Welche Fristen gilt es zu beachten und sind verschiedene Antragsverfahren vorgesehen?

Im Wesentlichen gibt es drei unterschiedliche Antragsverfahren, die sich innerhalb ihrer Voraussetzungen und ihres Begrenzungsumfangs unterscheiden. Zwei Aspekte haben jedoch alle Verfahren gemeinsam: Die Antragsfrist endet am 30.06.2023 und die Begrenzung greift ab einem Verbrauch >1 GWh.

Wie sieht das grundlegende Verfahren aus und welche Voraussetzungen müssen Unternehmen dafür erfüllen?

Das sogenannte Grundverfahren stellt die Basis dar. Hierbei handelt es sich um das Verfahren mit dem geringsten Aufwand und Nachweispflichten. Ob Ihr Unternehmen dafür in Frage kommt, lässt sich durch die folgenden drei Checkpunkte prüfen:

Check 1: Die erste Hürde im Rahmen des Grundverfahrens liegt in der Branchenzugehörigkeit. Hierzu hat die Bundesregierung innerhalb der Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zwei Listen mit Wirtschaftszweigen veröffentlicht. Sollte der Ihnen zugeordnete Wirtschaftszweig (WZ-2008-Code) in einer der beiden Auflistungen enthalten sein, ist die erste grundlegende Voraussetzung bereits erfüllt.

Check 2: Die zweite grundlegende Voraussetzung ist nicht weniger relevant und setzt ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 voraus.

Nur wenn die ersten beiden Punkte erfüllt sind, lohnt sich die Auseinandersetzung mit:

Check 3: Zudem gilt es nachzuweisen, dass Ihr Unternehmen entweder energieeffizient ist, mindestens 30% des Stromverbrauchs aus ungeförderten Erneuerbaren Energien stammt oder in Maßnahmen zur Dekarbonisierung Ihres Produktionsprozesses investiert wurde.

Sollten Sie die vorangehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Umlagen um 85% (Branchen der Liste 1 Anhang 2) oder 75% (Branchen der Liste 2 Anhang 2) reduzieren.

Beispiel: So sparen Sie bei einem Strombedarf von 5 GWh jährlich rund 34.000 € (Branchen der Liste 1) bzw. 30.000 € (Branchen der Liste 2).

Gibt es ein detaillierteres Verfahren, durch das potentiell höhere Einsparungen erzielt werden können?

Das erweiterte Verfahren bietet unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmen die Möglichkeit Ihre Einsparquote zu steigern. Hier besteht die Chance mit dem sogenannten „Supercap" bis zu 100% sparen.

Für das erweiterte Verfahren sieht die Bundesregierung identische Voraussetzungen vor. Lediglich innerhalb der Nachweispflichten und der erzielbaren Einsparung unterscheidet sich das erweiterte von dem grundlegenden Verfahren. Neben den erforderlichen Nachweisen aus dem Grundverfahren ist es notwendig die Bruttowertschöpfung inkl. Überleitungsrechnung, geprüfte Jahresabschlüsse und zusätzlich den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers einzureichen. Bisherige EEG-Begrenzer kennen das Procedere bereits aus der Vergangenheit.

Neben den zusätzlichen Pflichten dieses Verfahrens, bietet es Ihnen selbstverständlich auch die Möglichkeit höhere Einsparungen durch einen sogenannten "Supercap" zu erzielen. Demnach wird Ihnen zunächst zwar die gleiche Entlastung zuteil wie im Grundverfahren, jedoch nur bis Ihre Kosten für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage den Betrag von 0,5% der Bruttowertschöpfung erreichen. Sobald Ihre Kosten oberhalb dieser Grenze liegen, entfallen die Umlagen und werden Ihnen entsprechend nicht mehr in Rechnung gestellt.

Gibt es eine Möglichkeit für Unternehmen, die nicht in den Listen der Anlage 2 geführt werden, dennoch eine Begrenzung zu beantragen?

Durch die eingehend erwähnte Branchenzugehörigkeit werden auf den ersten Blick Unternehmen benachteiligt, die zwar in den letzten Jahren durch den EEG-Begrenzungsbescheid profitieren konnten, jedoch im aktuellen Verfahren durch den zugeordneten Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden. Für diesen Sonderfall wurde speziell die Härtefallfallregelung inkludiert.

Sollte der Ihrem Unternehmen zugeordnete Wirtschaftszweig nicht innerhalb der in Anlage 2 aufgelisteten Branchen auftauchen, können Sie dennoch in den Genuss der Entlastungen kommen, sofern Sie für das Jahr 2022 oder 2023 einen genehmigten EEG-Begrenzungsbescheid erhalten haben. Zudem muss neben den bereits in den vorherigen Verfahren erläuterten Voraussetzungen und Nachweispflichten eine Stromkostenintensität von 12% bzw. 20% im Antragsjahr 2023 vorliegen und nachgewiesen werden.

Sofern die genannten Bedingungen erfüllt werden, erfolgt die Begrenzung auf 35% der KWKG- und Offshore-Umlage oder auf höchstens 1,5% der Bruttowertschöpfung. Auch hier entfallen beide Umlagen analog zum erweiterten Verfahren, sobald diese genannte Grenze überschritten wird.

Wir von first energy haben uns bereits intensiv mit den Unterlagen zur Antragstellung auseinandergesetzt und die wichtigsten Informationen und Bedingungen herausgearbeitet. Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihr Unternehmen alle Voraussetzungen für die Beantragung erfüllt und ein wirtschaftlich sinnvoller Begrenzungsbetrag realisierbar ist.

Sprechen Sie uns hierfür gerne an und wir beraten Sie persönlich zu allen weiteren notwendigen Schritten hin zu Ihrem positiven Antragsbescheid.

Henrik Rettberg
Henrik Rettberg

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