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§ 19 StromNEV Umlage - Fristgerechte NEV Umlagen Meldung für Unternehmen
Was bedeutet § 19 StromNEV Umlage?
Die Netzentgelte sind ein wichtiger Bestandteil in der Zusammensetzung des Strompreises. Alle privaten und gewerbliche Verbraucher des Stromnetztes zahlen in Deutschland für die Benutzung des Stromnetztes sogenannte Netzentgelte. Diese werden von der Bundesnetzagentur jährlich festgelegt. Sie gelten nach Veröffentlichung einheitlich für alle Verbraucher.
Seit 2012 ist die § 19 StromNEV Umlage (Stromnetzentgeltverordnung) ein Bestandteil der Stromabrechnung. Bestimmte Stromintensive Letztverbraucher haben die Möglichkeit von ihrem zuständigen Netzbetreiber einen reduzierten Umlagesatz der Netzentgelte zu bekommen.
Die Umlage variiert je Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV.
Wie hoch ist die § 19 NEV Umlage?
Letztverbrauchergruppe A
Letztverbraucher A werden bis zu der ersten 1.000.000 kWh zu einem Umlagensatz in Höhe von 0,437 ct/kWh vom zuständigen Netzbetreiber abgerechnet. Letztverbraucher der Gruppe A müssen keine Meldung der NEV Umlage durchführen. Der Abgerechnete Umlagensatzes für die ersten 1.000.00 kWh ist von der Bundesnetzagentur jährlich festgelegt und unterliegt keiner Meldepflicht.
Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher B, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen ab der 1.000.000 kWh hinausgehenden Strommenge für die § 19 NEV Umlage einen reduzierten Umlagensatz in Höhe von 0,050 ct/kWh. Letztverbrauchergrupp B müssen um von dem reduzierten Umlagensatz zu profitieren, die Meldung der § 19 StromNEV Umlage fristgerecht beim zuständigen Netzbetreiber durchführen.
Die § 19 StromNEV Meldung erfolgt auf Grundlage des Stromverbrauches aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr.
Letztverbrauchergruppe C
Letztverbraucher C, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr vier Prozent des Umsatzes übersteigen, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh. Um von dem reduzieren Umlagensatz zu profitieren, muss eine Fristgerechte Antragsmeldung beim Netzbetreiber durchgeführt werden.
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Wann muss die Meldung für Stromintensive Unternehmen nach § 19 StromNEV gemacht werden?
Damit die Verbrauchsmenge über 1.000.000 kWh mit dem entsprechenden reduzierteren Umlagensatz abgerechnet wird, müssen Letzverbraucher die von der Regelung profitieren wollen bis spätestens zum 31. März 2023 die Meldung der § 19 StromNEV Umlage bei dem jeweiligen zuständigen Vor-Ort Netzbetreiber durchgeführt haben.
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