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Neue Regelung Drittmengenabgrenzung ab 01.01.2022

stromzaehler_drittmengenabgrenzung

Ab dem 01.01.2022 – tritt die neue Regelung aus dem EEG in Kraft, wonach Unternehmen den Strom, den Sie beziehen, aber nicht selbst verbrauchen, abgrenzen (Drittmengenabgrenzung), wenn Sie von einer Privilegierung, wie einer verringerten EEG-Umlage profitieren oder profitieren wollen.

Was sind Drittmengen? Drittmengen – die Strommengen, die nicht direkt von einem Unternehmen verbraucht werden. Zum Beispiel eine Kantine in Ihrem Unternehmen von einem externen Unternehmen betrieben wird oder von Fremdfirmen betriebene Getränkeautomaten, ein an Dritte vermieteter leistungsstarker WLAN-Router oder ein vermieteter Arbeitsplatz mit Ausstattung.

Zuvor durften Unternehmen diese Drittmengen noch schätzen. Diese müssen nun ab dem 01.01.2022 mess- und eichrechtskonform gemessen und erfasst werden. Dies betrifft Unternehmen, die EEG-umlagefreien oder umlagereduzierten Strom aus Eigenerzeugungsanlagen wie einer PV-Anlage nutzen, eine Begrenzung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und/oder Offshore-Netzumlage gem. der besonderen Ausgleichsregelung (EEG-Antrag) oder eine Reduzierung der §19-Umlage in Anspruch nehmen.

Mit dem richtigen Messkonzept Privilegierung aufrechterhalten

Neben dem ggf. notwendigen Einbau von Zählern müssen Sie ein Messkonzept erstellen, in dem Sie Ihre weitergeleiteten Strommengen auflisten und erfassen.

Im Fall einer nicht mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung der Drittmengen in Ihrem Betrieb droht der Verlust der Privilegierung. Zudem resultiert die Gefahr der Nach- oder Rückzahlung der entsprechenden Vergünstigungen für vergangene Jahre.

Sie brauchen Hilfe bei der Erstellung eines Messkonzeptes? Dann sind Sie mit einem EnergieExperten der first energy über Ihr individuelles Messkonzept.

„Durch die Arbeit der EnergieExperten von first energy haben wir jederzeit mit nur einem Klick auf das Energieportal die gesamten Energiedaten in allen unseren 130 Liegenschaften im Blick. Auch die regelmäßigen, gut strukturierten Analysen und Tipps helfen uns, unseren Stromverbrauch zu optimieren. Besonders wichtig für uns: die hohe Transparenz der Arbeit von first energy und die unkomplizierte Zusammenarbeit."


Michael Conzelmann, Kaufmännischer Vorstand bdks

Ausnahmen für die Drittmengenabgrenzung

Bezüglich der Drittmengenabgrenzung gibt es aber auch Ausnahmen: So müssen Geräte, die einen Schwellenwert von 3500 kWh und eine Leistung von 0,4 kW nicht überschreiten, nicht abgegrenzt werden. Unter gewissen Voraussetzungen darf auch weiterhin geschätzt werden: 1.) Wenn die Umsetzung technisch unmöglich ist oder 2.) die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung mit einem unvertretbarem Aufwand verbunden ist. Auch hier sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

"Viele Unternehmen sehen sich einem immer härteren Wettbewerb ausgesetzt und benötigen permanent genügend zeitliche und finanzielle Ressourcen. Neue Anforderungen fordern ständig Ihre Aufmerksamkeit, um keine Fristen zu verpassen und jeder gesetzlichen Änderung nachzukommen und den Nachweispflichten gerecht zu werden.

Ich sehe es daher als meine Aufgabe, jeden Tag aktiv daran zu arbeiten, Ihre Energiekosten zu senken, Sie von zeitraubenden Aufgaben zu befreien, Einsparpotentiale aufzuzeigen und diese für Sie umzusetzen. Lassen Sie uns darüber sprechen, wie ich Sie mit meinem Team unterstützen kann."


Ihr Markus Barella
Geschäftsführer der first energy GmbH
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