Je nach Antrag kommen mindestens 20 neue Unsicherheiten auf die Antragsteller zu. Wer beispielsweise die Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen möchte, muss neben den allgemeinen Angaben zur Firma, zum Ansprechpartner und zur Bankverbindung bis zu 23 weitere Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Beantragt man hingegen eine Entlastung im Energiesteuerbereich nach § 54, kann man sich glücklich schätzen, wenn nur 16 Fragen zu beantworten sind. Es geht jedoch auch deutlich komplizierter: Bei der Steuerentlastung in Sonderfällen nach § 10 und § 55 müssen bis zu 54 Fragen beantwortet werden. Und das alles, wie gesagt, ohne die Möglichkeit, zwischenspeichern zu können!
Doch damit nicht genug, weitere Nachweise sind zu erbringen. Ein Beispiel dafür ist die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen, bei der Unternehmen detailliert darlegen müssen, ob sie sich in finanziellen oder strukturellen Schwierigkeiten befinden oder einer Rückforderung nicht nachgekommen sind.
Einfach war gestern – willkommen im Frage- und Antrags-Dschungel! Das ohnehin schon bürokratische Verfahren wird nun noch umfangreicher. Diese Änderungen der Formulare sind die Vorboten einer geplanten Umstellung auf vollständig onlinebasierte Anträge im Jahr 2021. Wie dies genau ablaufen wird, ist noch unklar, aber wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.
Es geht auch deutlich einfacher. first energy kann Sie umfassend bei diesen Arbeiten unterstützen. Lassen Sie uns in einem Gespräch über die vielfältigen Entlastungsmöglichkeiten sprechen.