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Erfahren Sie, ob auch Ihr Unternehmen Elektro-Ladestationen nach dem neuen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) errichten muss!
Sie haben bereits einmal über Elektromobilität bei sich im Unternehmen nachgedacht? Oder stehen diesem Trend eher skeptisch gegenüber, sehen aber aufgrund neuer Gesetze in diesem Bereich Handlungsbedarf? Eine passende Ladeinfrastruktur bereitet Ihnen noch Bauchschmerzen?
Dann nutzen Sie unsere Erfahrung mit Mobilitätskonzepten und vereinbaren Sie direkt einen Termin mit einem Experten.
Was ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)?
Die Bundesregierung plant bis 2030 sieben bis zehn Millionen E-Fahrzeuge zuzulassen. Eine ausreichende Ladeinfrastruktur ist eine notwendige Bedingung für diesen Ausbau. Am 11.02.2021 hat die Bundesregierung daher das neue Gebäude-Elektroinfrastruktur-Gesetz (folgend: GEIG) beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Hinter dem Gesetz steckt eine Europäische Richtlinie.
Sinn- und zweckgemäß soll mit dem neuen GEIG die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden dazu dienen, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern.
Muss mein Unternehmen nun Ladestationen einrichten?
Das GEIG unterscheidet Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Dieser Beitrag umfasst die Neuerungen für Nichtwohnwohngebäude, wie beispielsweise Lagerhallen, Bürokomplexe oder Produktionshallen. Für Nichtwohngebäude gelten dem neuen GEIG nach folgende Pflichten:
Bei Nichtwohngebäuden, die sich im Bau befinden und über mehr als sechs Stellplätze verfügen, sind zum einen mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zum anderen mindestens eine Ladesäule zu errichten. Das resultiert aus § 7 GEIG.
Besteht ein Nichtwohngebäude bereits und sind größere Renovierungen geplant, so verpflichtet das GEIG auch hier Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Unter einer größeren Renovierung ist gemäß § 2 Nr. 5 GEIG die Renovierung eines Gebäudes zu verstehen, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Verfügt das bestehende Gebäude dann über mehr als zehn Stellplätze, so muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Spätestens aber ab dem 01.01.2025 müssen dann alle Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen tätig werden: Denn diese Gruppe muss nach dem 01.01.2025 mindestens einen Ladepunkt errichtet haben.
Wer bietet vor dem Hintergrund des Gesetzes Unterstützung?
Das neue GEIG ist unserer Einschätzung nach nicht zu unterschätzen. Daher sind die mit dem Gesetz verbundenen Aufwendungen in Ihre strategische Kostenplanung mit einzubeziehen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung und erfahren Sie, ob Sie einen Ladepunkt errichten müssen und was Ihre nächsten Schritte in Sachen Elektromobilität sein können. Seien Sie auf der sicheren Seite und gehen Sie Ihre Ladeinfrastruktur frühzeitig an.
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